OFD Niedersachsen - Verfügung vom 17.06.2010
S 2230 - 12 - St 282

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 17.06.2010 (S 2230 - 12 - St 282) - DRsp Nr. 2010/80358

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 17.06.2010 - Aktenzeichen S 2230 - 12 - St 282

DRsp Nr. 2010/80358

Beanstandungsgrenze für unbare Altenteilsleistungen bei Land- und Forstwirten ESt-Kartei (LuF) zu § 13 EStG Nr. 1.4a;

Unbare Altenteilsleistungen sind als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert beim Hofübernehmer abzugsfähig (BFH-Urteile vom 23. Mai und 21. Juni 1989). Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze. Wird ein Nachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel zu schätzen. Die o. g. ESt-Kartei gibt bei einer erforderlichen Schätzung die Werte für Vollbeköstigung, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu ermitteln sind (BFH a. a. O.), sowie für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten) vor. Bei den dort aufgeführten Werten handelt es sich um Nichtbeanstandungsgrenzen, d. h. in deren Höhe kann i. d. R. eine Geltendmachung ohne weitere Nachweise durch den Steuerpflichtigen erfolgen.

In seinem rechtskräftigen Urteil vom 31. März 2010 (4 K 18/08) hält es das NFG anstelle der Verwendung pauschalierter Werte für den Sachaufwand allerdings für sachgerecht, die Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung im Verhältnis der Wohnflächen und die sonstigen Kosten (z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) nach der Zahl der Bewohner aufzuteilen.