Veranlasst der einzige Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der zugleich der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, die KG dazu, ein dieser gehörendes Grundstück ohne Gegenleistung zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung aus einem als Treugeber abgeschlossenen Treuhandvertrag auf den Treuhänder zu übertragen, begründet der Treuhandvertrag keine Verwertungsbefugnis des Kommanditisten i. S. von § 1 Abs. 2 GrEStG.
Bei der Grundstücksübereignung handelte es sich um einen Fall des abgekürzten Leistungswegs. Die Verwendung der Grundstücke beruhte im Verhältnis des Kommanditisten zur GmbH & Co. KG auf dem Gesellschaftsverhältnis und stellt daher zivilrechtlich eine Entnahme der Grundstücke aus dem Gesellschaftsvermögen dar. Der Treuhänder hat die Grundstücke zwar sachenrechtlich von der GmbH & Co. KG, schuldrechtlich aber aufgrund des Sicherungs-Treuhandvertrags von dem Kommanditisten als Leistenden erhalten.
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von der GmbH & Co. KG auf den Treuhänder ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 . Da eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, bemisst sich die Steuer nach § Abs. Satz 1 Nr. 1 nach den Werten i. S. d. §§ und ff. .
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