Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG befreit den Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist nach seinem Wortlaut nicht erfasst. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, gehört ein Grundstück nur so lange zum Nachlass, als es den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht. Es muss zum ungeteilten Nachlass gehören. Im vorliegenden Fall gehört das Grundstück allerdings nicht zum ungeteilten Nachlass, sondern ist Eigentum der Gesellschaft. Grunderwerbsteuerlich liegt zudem nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein fiktiver Grundstückserwerb von der Gesellschaft und nicht von der Erbengemeinschaft vor.
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