Gem. § 15 Abs. 1a UStG sind u. a. Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsgebot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des EStG gilt, entfallen.
Wird eine Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei - keine Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG - beurteilt, so kann gleichwohl die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG wegen der Einnahmeerzielungsabsicht gegeben sein.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist gewerblich oder beruflich - als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft - jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an, mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Wenn Nachhaltigkeit gegeben ist (vgl. hierzu Abschn. 18 Abs. 3 UStR), kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine Tätigkeit, die aufgrund von Dauerverlusten ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilenn ist, erlangt werden.
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