Nach § 4h Abs. 4 EStG ist der verbleibende EBITDA-Vortrag zum Ende des Wirtschaftsjahres in einer Summe festzustellen. In die Feststellung fließt der EBITDA-Vortrag des laufenden Wirtschaftsjahres und der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte und im laufenden Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte EBITDA-Vortrag ein. Eine Feststellung gesondert nach Entstehungsjahren der EBITDA-Vorträge ist nicht vorzunehmen. In Bestandskraft erwächst ausschließlich der zum Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellte verbleibende EBITDA-Vortrag in einer Summe. Aus dem Verweis in § 4h Abs. 4 EStG auf die entsprechende Geltung des § 10d Abs. 4 EStG folgt, dass der Steuerpflichtige nicht nachträglich z. B. im Rahmen der Feststellung des EBITDA-Vortrags zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016 den im Wirtschaftsjahr 2011 entstandenen und festgestellten EBITDA-Vortrag beanstanden kann. In diesem Fall hätte er den EBITDA-Vortrag zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011 anfechten müssen.
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