OFD Niedersachsen - Verfügung vom 21.09.2012
S 2742a - 31 - St 241

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 21.09.2012 (S 2742a - 31 - St 241) - DRsp Nr. 2012/80841

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 21.09.2012 - Aktenzeichen S 2742a - 31 - St 241

DRsp Nr. 2012/80841

allgemeine Vorschriften: Zinsschranke (§ 4h Abs. 4 EStG, § 8a KStG) Feststellung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 EStG

Nach § 4h Abs. 4 EStG ist der verbleibende EBITDA-Vortrag zum Ende des Wirtschaftsjahres in einer Summe festzustellen. In die Feststellung fließt der EBITDA-Vortrag des laufenden Wirtschaftsjahres und der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte und im laufenden Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte EBITDA-Vortrag ein. Eine Feststellung gesondert nach Entstehungsjahren der EBITDA-Vorträge ist nicht vorzunehmen. In Bestandskraft erwächst ausschließlich der zum Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellte verbleibende EBITDA-Vortrag in einer Summe. Aus dem Verweis in § 4h Abs. 4 EStG auf die entsprechende Geltung des § 10d Abs. 4 EStG folgt, dass der Steuerpflichtige nicht nachträglich z. B. im Rahmen der Feststellung des EBITDA-Vortrags zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016 den im Wirtschaftsjahr 2011 entstandenen und festgestellten EBITDA-Vortrag beanstanden kann. In diesem Fall hätte er den EBITDA-Vortrag zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011 anfechten müssen.