Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.
Wenn die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als sportliche Veranstaltung i. S. des § 67a AO anzusehen.
Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind (AEAO zu § 67a Nr. 12).
(Vgl. auch Ausführungen zur Fachtagung gemeinnütziger Körperschaften 2006.)
Anwendende Verweise
AEAO Zu § 67a (Anwendung)
Sonstige Verweise
§ 65 (Durchführungsvorschrift)
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