Für fotografische Leistungen findet grundsätzlich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG Anwendung.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem
Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive - z. B. Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen - liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.
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