Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben, zu aktivieren sind.
Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen bestrittene Forderungen erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014,
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