Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (Sachlotterie) gilt Folgendes:
Verkauf der Lose
Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1959 -
von den Ordnungsämtern genehmigte Sachlotterien zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Losserien den Wert von 40.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2a RennwettLottG),
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