OFD Niedersachsen - Verfügung vom 26.09.2012
S 2706 - 240 - St 241

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 26.09.2012 (S 2706 - 240 - St 241) - DRsp Nr. 2012/80840

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 26.09.2012 - Aktenzeichen S 2706 - 240 - St 241

DRsp Nr. 2012/80840

Gesonderte Entsorgung von stoffgleichen Nichtverpackungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG -) in der ab 1. Juni 2012 geltenden Fassung bestehen die kommunalen Überlassungspflichten nicht für Abfälle, „die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen”.

Das BVerwG hat mit Urteil 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 - entschieden, dass unter dem Begriff der gewerblichen Sammlung im Sinne des (inhaltlich gleichlautenden) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur einzuordnen sind. Davon ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden (z. B. Altpapier mittels „blauer Tonne” oder Verpackungen mittels „oranger Tonne”). Diese regelmäßig durchgeführten Sammlungen nach Art eines Entsorgungsträgers (Abfuhrbezirke, Abfuhrkalender) gehören somit zu den hoheitlichen Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.