Umsätze für die Seeschifffahrt sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass es sich bei den begünstigten Wasserfahrzeugen um solche für die Seeschifffahrt handelt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind.
Forschungsschiffe erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Der Begriff „Erwerb durch die Seeschifffahrt” ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert und hat seinen Ursprung im Seehandelsrecht. Zu den begünstigten Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschifffahrtshilfsgewerbes.
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