Das Niedersächsische FG hat mit Beschl. 15 V 43/08 v. 24.7.2008 in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass der Antragsteller dem Grunde nach berechtigt war, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen zu bilden. Bei der Ermittlung der Rückstellung wurde hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiterstunden von einer Mitarbeiterstunde je Versicherungsvertrag (für die gesamte Laufzeit) ausgegangen (in Anlehnung an das FG Münster, Urt. 12 K 6087/04 E v. 13.9.2007, EFG 2007, 1931, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 234/07).