Mit Bezugsverfügung habe ich Sie im Hinblick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Dezember 2009 -
In der Verfügung habe ich auf beim Finanzgericht Köln anhängige Verfahren hingewiesen. Inzwischen hat das Finanzgericht Köln diese entschieden und in beiden Fällen die Verwaltungsauffassung bestätigt. Während es in dem Verfahren
Dazu weise ich auf Folgendes hin:
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