Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegen die Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Für die Anwendung der Steuerermäßigung reicht es aus, wenn die Verabreichung des Heilbads allgemeinen Heilzwecken dient (Abschn. 171 Abs. 3 Satz 2 UStR 2008). Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks ist hingegen nicht erforderlich. Unter Heilzweck ist dabei die nachhaltige Beeinflussung und Verbesserung des körperlichen Zustandes zu verstehen.
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