OFD Niedersachsen - Verfügung vom 29.08.2017
S 7106 - 264 - St 172

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 29.08.2017 (S 7106 - 264 - St 172) - DRsp Nr. 2017/80432

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 29.08.2017 - Aktenzeichen S 7106 - 264 - St 172

DRsp Nr. 2017/80432

Umsatzsteuerliche Behandlung der im Zusammenhang mit der Vermessung einer Liegenschaft durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung, durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und kommunale Körperschaften erbrachten Leistungen

I. Allgemeines

Das Land hat als Träger des amtlichen Vermessungswesens ein Landesbezugssystem vorzuhalten und die Liegenschaften und die Topografie für das Landesgebiet nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom - NVermG).

Die Aufgaben werden von der Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) wahrgenommen (§ 6 Abs. 1 NVermG). Die VKV ist verpflichtet, Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen (Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bestehend aus der Liegenschaftskarte, dem Flurstücknachweis, dem Eigentümernachweis, dem Flurstücknachweis mit Eigentümerangaben, dem Bestandsnachweis und der Bestandsübersicht aus dem Liegenschaftsbuch) auf Antrag bereitzustellen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 NVermG).

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - ÖbVI - (§ 6 Abs. 2 NVermG), andere behördliche Vermessungsstellen (§ 6 Abs. 3 NVermG) und kommunale Körperschaften (§ 6 Abs. 4 NVermG) wirken bei der Erfüllung der Aufgaben in unterschiedlichem Umfang mit.