Am ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts” („EheRÄndG” k. a.Abk.) vom (BGBl 2017 I S.
Steuerpflichtige, die dieses Recht in Anspruch genommen haben, stellen nun vermehrt Anträge auf Änderung von bereits bestandskräftigen und zum Teil festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzungen. In Einzelfällen wird auch die Änderung bestandskräftiger Grunderwerbsteuerfestsetzungen beantragt.
Nach Auffassung der Steuerpflichtigen handelt es sich bei der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe um ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Dies eröffne die Möglichkeit, die Einkommensteuerfestsetzung rückwirkend im Wege der Zusammenveranlagung vorzunehmen. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sei die Berücksichtigung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 - 7 GrEStG möglich.
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