Aus Anlass des BFH-Urteils vom 17.04.2013 (Az.:
Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten nach § 138 Abs. 5 S. 3 BewG a. F. sowie § 153 Abs. 5 BewG die AO -Vorschriften § 181 Abs. 1 und 5 AO sinngemäß, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes maßgebend sind.
Bei der Feststellung der Grundbesitzwerte beginnt die Feststellungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres (31.12.), in das der Bewertungsstichtag fällt.
Beispiel:
Grundstücksschenkung 31.05.2013 = Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013
Die Regelungen zur Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO gelten auch bei Feststellungen von Grundbesitzwerten.
Eine Anlaufhemmung greift nach § 181 Abs. 3 S. 2 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn eine Erklärung abzugeben ist. Voraussetzung für das Eintreten der Anlaufhemmung ist also, dass eine Erklärungspflicht besteht. Im Rahmen der Grundbesitzbewertung ergibt sich nur dann eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung, wenn der Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 138 BewG a. F. bzw. § 153 BewG seitens der Verwaltung dazu aufgefordert wird.
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