Durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20.08.2013 (BGBl. 2013 I S. 3286) sind mit Wirkung ab 01.10.2013 u. a. die Regelungen für Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst in § 20 EZuLV alte Fassung aufgehoben und durch §§ 17a bis 17d EZulV ersetzt worden.
Die bisher in § 20 EZulV geregelten Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst wurden pauschal gezahlt und waren steuerpflichtig. Mit Urteil vom 07.07.2005, BStBl 2005 II S. 888, entschied der BFH, dass Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschicht regelmäßig und fortlaufend bezieht, dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig seien. Sie seien auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit. Um derartige Zuschläge handelte es sich bei den in § 20 EZulV alte Fassung geregelten Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst.