Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Frage, ob die begünstigten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden können, ist zwischenzeitlich durch R 33a. 1 Abs. 5 EStR 2012 abschließend geklärt worden. Danach ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von dem Unterhaltsverpflichteten gezahlt oder erstattet wurden. Für diese Erhöhung des Höchstbetrags genügt es, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die Gewährung von Sachunterhalt (z. B. Unterkunft und Verpflegung) ist ausreichend.
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