Nach Art. 49 Abs. 3 BayJG sind zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden nach Anhörung des Jagdbeirats ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater sind gem. § 30 AVBayJG nicht Angehörige der Jagdbehörden. Der Jagdberater erhält gem. § 30 Abs. 4 Satz 1 AVBayJG Reisekosten und gem. § 49 Abs. 3 Satz 4 BayJG i. V. mit § 30 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwands eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb der vorgegebenen Rahmensätze festgesetzt wird. Nach § 8 der Verordnung zur Anpassung von Verordnungen an den Euro im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten v. 3.4.2001, GVBl S. 177 betragen die Rahmensätze
□ | für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen | 50 € und 150 € |
□ | für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen | 100 € und 250 € |
□ | für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen | 200 € und 400 € |