Für bestimmte Kapitalerträge, die beim Empfänger nicht zu einer Einkommensteuerbelastung führen, wird auf Antrag des Stpfl. von der Erhebung der KapSt abgesehen (§ 44a EStG) bzw. die einbehaltene KapSt erstattet (§ 44b EStG). Dadurch soll vermieden werden, dass eine Veranlagung nur zu dem Zweck durchgeführt werden muss, um einbehaltene KapSt zu erstatten.
Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen können bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hierzu kann der Sparer der abzugspflichtigen Stelle einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Abstandnahme setzt eine Identität von Gläubiger der Kapitalerträge und Kontoinhaber voraus (§ 44a Abs. 6 EStG).
Diese Verfügung enthält zwei Übersichten über Befreiungsmöglichkeiten von KapSt oder ZASt bei natürlichen und juristischen Personen.
In der Übersicht kann,
von der Art des Kapitalertrags aus, auf den einschlägigen Personenkreis
oder vom jeweiligen Personenkreis aus, auf die Befreiungsmöglichkeiten bei den im Gesetz genannten Kapitalerträgen
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