OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.02.2005
S 1301 - 732/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.02.2005 (S 1301 - 732/St 32) - DRsp Nr. 2008/88614

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.02.2005 - Aktenzeichen S 1301 - 732/St 32

DRsp Nr. 2008/88614

Anwendung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens Bezüge aus der gesetzlichen französischen Sozialversicherung

Das französische Finanzministerium hat dem Bundesministerium der Finanzen zur Besteuerung von Bezügen, die aus der französischen gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, Folgendes mitgeteilt:

Als Bezüge, die in Anwendung des französischen Sozialversicherungsrechts gezahlt werden, sind die Renten anzusehen, die als Gegenleistung für in Frankreich entrichtete Beträge an gesetzliche Versicherungen mit obligatorischem Charakter gezahlt werden, unabhängig davon, ob es sich um die Kassen der Grundrentenversicherung oder um die Träger der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung handelt, die in zwei Haupteinrichtungen, der AGIRC und der ARRCO, zusammengeschlossen sind.

Die CAPIMMEC und die CIRCIA gehören zur AGIRC, die IREC und die IRPSIMMEC zur ARRCO.

Die von diesen Kassen gezahlten Zusatzrenten fallen in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich. Sie unterliegen der französischen Besteuerung, wenn sie an in Deutschland ansässige Personen gezahlt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Bezugsberechtigten.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die IRPSIMMEC am 01.01.1999 mit einer anderen Rentenkasse, der IRCOMMEC, zur IREC zusammengeschlossen hat.