OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.02.2005
S 2405 - 25/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.02.2005 (S 2405 - 25/St 31) - DRsp Nr. 2008/88625

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.02.2005 - Aktenzeichen S 2405 - 25/St 31

DRsp Nr. 2008/88625

Entlastung bei der Kapitalertragsteuer für die in § 44a Abs. 7 und 8 EStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; Geltungsdauer von Nichtveranlagungsbescheinigungen (Vordruck NV 2 B)

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Regelung des § 44c EStG für die Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen im Einzelantragsverfahren für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gestrichen. Gleichzeitig wurde die Regelung des § 44a EStG für die Abstandnahme vom Steuerabzug entsprechend erweitert; im Übrigen sind weiterhin die Regelungen für das Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG anzuwenden.

Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung, sog. Nichtveranlagungsbescheinigung, des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 44a Abs. 7 oder 8 EStG ist. Die entsprechende Bescheinigung für die Erstattung nach § 44c EStG wurde mittels des Vordrucks NV 2 B erteilt.