Nach dem zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehenen Urteil
Die bisherige hiervon abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, wonach zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts in erster Linie auf die vom Betreiber des „betreuten Wohnens” angebotenen (und zu bezahlenden) Grundleistungen abzustellen war, ist damit überholt.
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