Nach dem Agrarkreditprogramm werden für bestimmte fremdfinanzierte Investitionen in der Landwirtschaft Zinsverbilligungszuschüsse gewährt. Die Zuschüsse stellen einen Beitrag zum Zinsendienst des Landwirts dar und werden abgezinst in einem Einmalbetrag ausgezahlt.
Ebenso werden nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) Zinsverbilligungszuschüsse gewährt, die in einer Summe mit der Auflage ausgezahlt werden, dass sie der Zuschussempfänger für eine Sondertilgung verwendet.
Die Zinsverbilligungszuschüsse nach den beiden Förderprogrammen sind steuerlich nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen:
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Landwirte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, können in Höhe des erhaltenen Einmalbetrages einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der während der Laufzeit des Darlehens gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Zuschuss nicht im Jahr der Vereinnahmung, sondern auf den Zeitraum der Zinsverbilligung - längstens jedoch auf 10 Jahre - verteilt erfasst wird.
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