Die Bemessung des Zinsabschlags nach der sog. Differenzmethode des § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Kapitalforderung von der auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem (ununterbrochen) verwahrt oder verwaltet worden ist. Im Falle eines Depotwechsels ist diese Voraussetzung nicht erfüllt; der Steuerabzug ist von der Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG vorzunehmen.
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