Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft i.S.d. §
Zur Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei einer Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 6 KStG auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn diese Körperschaft an der ausschüttenden Körperschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist, bittet die OFD im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG schädlich, unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft ist.
FMS vom 09.05.2000 Az.: 33 - S 2749 - 1/20 - 20 489
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