Zur Anwendung des § 8a KStG auf offene Fälle haben die Referatsleiter des Bundes und der Länder nachfolgendes beschlossen:
§ 8a KStG findet in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn der Anteilseigner i.S.d. § 8a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art.
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EG und
in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
Einsprüchen gegen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bitte ich insofern stattzugeben und anhängigen Klagen insofern abzuhelfen.
§ 8a KStG findet grundsätzlich nach wie vor Anwendung, wenn die Vergütung beim inländischen Anteilseigner nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird.
Einschlägige Fälle sind bis auf Weiteres offen zu halten.
FMS vom 28.05.2003 Az.: 33 - S 2742a - 003 - 22412/03
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