Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz (FMK) aus dem Jahr 1977 (siehe FMS vom 10.05.19979, Az.: 31 - S 2223 - 55/9 - 73 194/78) darf der Kaufpreis von UNICEF-Karten und -Kalendern in einen steuerpflichtigen Entgeltanteil und einen steuerfreien Spendenanteil aufgeteilt werden. Der Beschluss steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 25.8.1987, BStBl 1987 II S. 850), nach der eine Aufteilung einheitlicher Entgelte nicht zulässig ist.
Bei dem o.a. Beschluss der FMK handelt es sich jedoch um eine Billigkeitsregelung, die seinerzeit auch im Hinblick auf die weltweite Tätigkeit und Bedeutung des Kinderhilfswerks der UNO und die steuerliche Behandlung des Verkaufs von UNICEF-Grußkarten in anderen europäischen Ländern getroffen wurde. Da die für die Billigkeitsregelung maßgeblichen besonderen Gründe nach wie vor gegeben sind, hielten die Einkommensteuer-Referatsleiter es mit großer Mehrheit nicht für angebracht, der FMK eine Aufhebung des Beschlusses aus dem Jahr 1977 zu empfehlen. In Anbetracht der klaren Rechtslage waren sie weiter der Auffassung, dass die Sonderregelung für UNICEF nicht dazu führen kann, auch die Aufteilung einheitlicher Entgelte in einen Entgelt- und einen Spendenanteil zuzulassen.
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