In Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur steuerlichen Behandlung der Stipendien nach dem Heisenberg-Programm folgende Auffassung vertreten:
Einkommensteuerrechtlich handelt es sich beim Zahlungsempfänger der Stipendien um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um echte, nicht steuerbare Zuschüsse im Sinne von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR
Die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm werden von der deutschen Forschungsgemeinschaft bewilligt. Durchschriften der Bewilligungsschreiben werden den für die Besteuerung der einzelnen Stipendiaten zuständigen Wohnsitzfinanzämtern übersandt.
(Bayr. Staatsministerium der Fin mit Erlass vom 16.02.1990; Az.: 31b - S 2206 - 1/4 - 8 550)
Diese steuerliche Einordnung wird auch durch das BFH-Urteil vom 20.03.2003 (BStBl 2004 II S. 190) nicht berührt. Die Tätigkeit der Heisenberg-Stipendiaten unterscheidet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wesentlich von der Tätigkeit eines angestellten Hochschulassistenten. Die Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium stellen daher weiterhin beim Zahlungsempfänger Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
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