OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.11.2004
S 2206 - 1/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.11.2004 (S 2206 - 1/St 31) - DRsp Nr. 2008/88433

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.11.2004 - Aktenzeichen S 2206 - 1/St 31

DRsp Nr. 2008/88433

Steuerliche Behandlung von Stipendien nach dem Heisenberg-Programm

In Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur steuerlichen Behandlung der Stipendien nach dem Heisenberg-Programm folgende Auffassung vertreten:

  • Einkommensteuerrechtlich handelt es sich beim Zahlungsempfänger der Stipendien um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

  • Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um echte, nicht steuerbare Zuschüsse im Sinne von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR

Die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm werden von der deutschen Forschungsgemeinschaft bewilligt. Durchschriften der Bewilligungsschreiben werden den für die Besteuerung der einzelnen Stipendiaten zuständigen Wohnsitzfinanzämtern übersandt.

(Bayr. Staatsministerium der Fin mit Erlass vom 16.02.1990; Az.: 31b - S 2206 - 1/4 - 8 550)

Diese steuerliche Einordnung wird auch durch das BFH-Urteil vom 20.03.2003 (BStBl 2004 II S. 190) nicht berührt. Die Tätigkeit der Heisenberg-Stipendiaten unterscheidet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wesentlich von der Tätigkeit eines angestellten Hochschulassistenten. Die Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium stellen daher weiterhin beim Zahlungsempfänger Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.