Sofern ausländische Medienunternehmen (Fernseh- oder Rundfunkanstalten, Zeitungen o. ä.) angestellte Korrespondenten beschäftigen, die im Inland ansässig sind oder im Inland ein Büro zur Verfügung haben, ist damit eine inländische Betriebsstätte i. S. des §§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG, § 12 AO des Medienunternehmens gegeben, so dass dieses Unternehmen mit dem auf diese Betriebsstätte entfallenden Teil des Unternehmensgewinns beschränkt stpfl. ist. Sofern der Korrespondent seine Tätigkeit nicht in einem Büro ausübt, bildet im Zweifel die Wohnung des Korrespondenten die Betriebsstätte des Medienunternehmens (vgl. BFH BStBl 1994 II S. 148; BFH/NV 1997 S.
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