1. In dem StVBG sind zwei Haftungstatbestände für schuldhaft nicht abgeführte USt in § 25d UStG eingeführt worden (im Einzelnen siehe Anlage).
2. Zur Begründung zu dem StVBG in der Bundestagsdrucksache 14/6883, Abschn. II. Besonderer Teil zu Art. 1 Nr. 5 wird Folgendes ausgeführt:
„Die Regelung dient der Bekämpfung des USt-Betrugs speziell in Form von Karussellgeschäften. Dabei werden Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete USt zu entrichten. Die Regelung ist notwendig, um dem systematischen Missbrauch des Vorsteuerabzugsrechts und darüber hinaus des Mehrwertsteuersystems in der EU insgesamt zu begegnen.
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