Beabsichtigen die Beteiligten eines Erwerbsvorgangs, die Rechtsfolgen eines zwischen Veräußerer (V) und Ersterwerber (E1) abgeschlossenen Vertrages (Grundstückskaufvertrag) ganz oder teilweise auf einen Zweiterwerber (E2) überzuleiten, so sind folgende Gestaltungsalternativen möglich:
Denkbar ist zunächst eine Rückabwicklung des ersten Erwerbsvorgangs und ein Neuabschluß zwischen V und E2 (Rückabwicklungsfall). Die Anwendung des § 16 GrEStG in derartigen Fällen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs voraus (vgl. BFH v. 9. 3. 1994
Möglich sind auch Gestaltungen, die zivilrechtlich und grunderwerbsteuerlich als Weiterveräußerung von E1 an E2 zu qualifizieren sind:
In Betracht kommt zunächst eine schlichte Weiterveräußerung des Grundstücks von E1 an E2, die zivilrechtlich auch bereits vor Erfüllung des Kaufvertrages V - E1 möglicht ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
Möglich ist auch ein Verkauf des durch den Kaufvertrag V1 - E1 entstandenen Übereignungsanspruchs und dessen Abtretung an E2 (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG).
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