Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren galten für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne unterschiedliche Steuersätze. Dabei entstand der Anspruch auf die Körperschaftsteuerminderung auf Grund von Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprachen, bereits für das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§ 27 Abs. 3 KStG a.F.). Die Körperschaftsteuer für dieses Jahr war unter Berücksichtigung des Ausschüttungsteuersatzes zu ermitteln, so dass die insoweit i.d.R. niedrigere Körperschaftsteuerbelastung das Ergebnis des Jahres erhöhte, für das ausgeschüttet wurde (§ 278 HGB).
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