In Ergänzung der o. g. Regelung im AO -Anwendungserl. bittet die OFD folgendes zu beachten:
1. Für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist grundsätzlich das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht.
Nach Nr. 4 des AO -Anwendungserl. zu § 18 kann bei Einkünften aus nur einem Grundstück aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, daß die Einkünfte von dem Ort aus verwaltet werden, in dem das Grundstück liegt, es sei denn, die Stpfl. legen etwas anderes dar.
2. Dem Zweck dieser Vereinfachungsregelung entsprechend sollen in einschlägigen Fällen keine ggf. umfangreichen Ermittlungen über den Ort der Verwaltung durchgeführt werden. Eine Abgabe der Feststellungsakten kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Stpfl. von sich aus geltend machen, die Verwaltung der Einkünfte gehe von einem Ort im Bezirk eines anderen FA aus. Dieser Fall ist. z. B. dann gegeben, wenn die Stpfl. als Anschrift der Grundstücksgemeinschaft eine vom Belegenheitsort abweichende Adresse angeben.
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