Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 17.11.1995 Nr. B 6 - 7218 - 579 und v. 13.12.1999 B 5 - 7218 - 922.
Für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG sind nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.
Hierzu wird bestimmt:
Ein Betrieb wird zum Zweck der Strukturverbesserung i. S. des § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG dann abgegeben, wenn dadurch die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert werden. Diese Voraussetzung liegt beim abgebenden Betrieb dann vor, wenn dieser die wesentlichen Betriebsgrundlagen abgibt. Die im Eigentum des Betriebsinhabers befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sind, soweit es sich nicht um Teilflächen von untergeordneter Bedeutung handelt, grundsätzlich vollständig zur Strukturverbesserung abzugeben.
Eine Strukturverbesserung liegt vor, wenn
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