Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt die OFD zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoring-Einnahmen wie folgt Stellung:
Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. „BMW-Saal”)
In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Logo des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins
Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt.
Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht steuerpflichtig, wenn die Internetseite zwar das Logo des Sponsors enthält, eine Umschaltung zu dessen Werbeseiten aber nicht möglich ist.
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