Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder der unterhaltenen Person
in Hongkong in voller Höhe und
in Taiwan mit drei Viertel
anzusetzen.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 09.02.2005, IV C 4 - S 2285 - 4/05 und ergänzt das BMF-Schreiben vom 17.11.2003,
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