Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der
Die Richtlinie ist nach Art. 7 auf Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2004 erfolgen. Die Richtlinie ist in ihrem Regelungsgrundbereich hinreichend bestimmt, um Ansprüche auf unmittelbare Anwendung zu begründen. Die OFDen bitten daher, die Richtlinie bereits vor dem In-Kraft-Treten des Umsetzungsgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten über die Anwendung bestimmter Vorschriften einen Entscheidungsspielraum einräumt. In diesem Fall bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten, den Spielraum gesetzgeberisch auszufüllen. Dies führt im Einzelnen zu folgendem Ergebnis:
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