OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.08.2001
S 0338

OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.08.2001 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/83643

OFD Nürnberg, Verfügung vom 23.08.2001 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/83643

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Übersicht über die aktuellen und bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke bei der Einkommensteuer

I. Allgemeines

Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im BMF-Schreiben v. 10.4.1995 geregelt (vgl. BStBl I 1995 S. 264 und AO -Kartei, Karte 2 -blau- zu § 165 AO). In der täglichen Praxis werden häufig von den Stpfl. Fragen zu den derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerken gestellt. Aus diesem Grund erfolgt nachstehend eine Aufzählung der derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke.

II. Vorläufigkeitsvermerke gem. dem BMF-Schreiben v. 29.6.2001 (BStBl I 2001 S. 414)

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

2. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für VZ ab 1993

3. Anwendung des § 32c EStG für VZ ab 1994

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte und (ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.

Zu 1.