Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im BMF-Schreiben v. 10.4.1995 geregelt (vgl. BStBl I 1995 S.
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
2. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für VZ ab 1993
3. Anwendung des § 32c EStG für VZ ab 1994
Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte und (ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.
Zu 1.
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