Die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder haben beschlossen, dass die Finanzbehörden bei der Versteuerung der Kapitalerträge aus Investmentanteilen keine nachteiligen Folgerungen ziehen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG erst bis zum 15. Juni 2005 statt bis zum 30. April 2005 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Die Finanzbehörden werden nach dem Beschluss der Einkommensteuer-Referenten (ESt III/05, TOP 21) auch keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Feststellungserklärungen nach § 13 Abs. 2 und 3 InvStG und § 15 Abs. 1 InvStG ebenfalls erst bis zum 15. Juni 2005 eingereicht werden.
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