OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000
S 2256

OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000 (S 2256) - DRsp Nr. 2008/84785

OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.07.2000 - Aktenzeichen S 2256

DRsp Nr. 2008/84785

§ 23 EStG Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB) und von anderen als Optionsscheine bezeichneten Finanzinstrumenten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung

Zur estl. Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB) und von anderen als Optionsscheine bezeichneten Finanzinstrumenten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (zur Abgrenzung vom gewerblichen Wertpapierhandel vgl. BFH v. 31.7.1990, BStBl 1991 II S. 66) hat der BMF mit Schreiben v. 10.11.1994 (BStBl 1994 I S. 816 = Karte 3.1 zu § 23 EStG) Stellung genommen.

Zusatz der OFD: Nunmehr sind alle Termingeschäfte, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten, dass gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine als Termingeschäfte i. S. des § 23 Satz 1 Nr. 4 EStG gelten.