Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat zur Frage, ob die Aufteilung der Vorsteuer nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO auch für Eigentümergemeinschaften gilt, deren Mitglieder teilweise gewerbliche Räume vermieten, folgende Auffassung vertreten:
„Bei Gesamtobjekten i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO können auch für Zwecke der USt Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die gesonderte Feststellung für die USt setzt nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 5. 12. 1990 S 0361 (BStBl I S.
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