Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen werden nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Leistungen aufzuteilen. Aufzuteilen ist bei erstmaligem Bezug von Leistungen und in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG (Fälle schädlicher Verwendung).
Hierbei ist:mi die bis zum 31.12.2001 abgeleistete tatsächliche Dienstzeit der Person i;ni die bis zum vertraglichen Pensionsalter insgesamt mögliche Dienstzeit der Person i;der Barwert der zugesagten Leistungen am 31.12.2001 der Person i, deren Alter am 31.12.2001 xi + mi beträgt. Aus dem zeitanteilig quotierten Barwert der zugesagten Leistungen am 31. Dezember 2001 und dem reservierten Vermögen (Vakt) wird das individuell zugeordnete Vermögen (Vi) berechnet.Formel zur Ermittlung des individuell zugeordneten Vermögens:
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