Nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzuges erhoben.
Der Bundesfinanzhof hält es in seinem Beschluss vom 16. Juni 2004, unter Berücksichtigung der dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2004 zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen für ernstlich zweifelhaft, ob das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 4 und 5 EStG mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist.
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