Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ab dem Jahr 1999 erstmals ein überperiodischer Verlustabzug zulässig. Diese Verluste mindern nach Maßgabe des § 10d EStG ggf. zunächst Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im vorangegangenen Jahr und dann in den folgenden Jahren (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Wird diese Verlustverrechnung bereits zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, an dem die ESt-Erklärung für das Verlustentstehungsjahr noch nicht vorliegt, gilt Folgendes:
Im Rahmen seiner ESt-Erklärung für den VZ 01 erklärt der Stpfl. neben Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Anlage SO bereits Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 02, mit denen die Gewinne des Jahres 01 verrechnet werden sollen.
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