OFD Nürnberg - Verfügung vom 30.01.1997
S 7177

OFD Nürnberg - Verfügung vom 30.01.1997 (S 7177) - DRsp Nr. 2008/91797

OFD Nürnberg, Verfügung vom 30.01.1997 - Aktenzeichen S 7177

DRsp Nr. 2008/91797

§ 4 Nr. 20 UStG Besteuerung von Heimatabenden

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die Umsätze der Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und der sonstigen im Gesetz genannten Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände umsatzsteuerfrei. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde, also die jeweilige Regierung, bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG ist die Veranstaltung von Konzerten umsatzsteuerfrei, wenn die Darbietungen von den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bezeichneten Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 UStG umfaßt nicht sämtliche Umsätze, die einen Bezug zu Kultur oder Brauchtumspflege haben, sondern nur die im Gesetz bezeichneten Umsätze der ausdrücklich genannten Einrichtungen.

So sind z. B. Solokünstler nicht in § 4 Nr. 20 UStG genannt: Soloauftritte einzelner Künstler fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung.