OFD Nürnberg - Verfügung vom 30.12.2002
S 2223 - 454/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 30.12.2002 (S 2223 - 454/St 31) - DRsp Nr. 2008/82982

OFD Nürnberg, Verfügung vom 30.12.2002 - Aktenzeichen S 2223 - 454/St 31

DRsp Nr. 2008/82982

§ 10a EStG Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2002; hier: Behandlung von Spenden beim Empfänger

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird zur oben genannten Frage wie folgt Stellung genommen:

Bei Steuerpflichtigen, denen wegen der Hochwasserkatastrophe Spenden im Rahmen der Förderung mildtätiger Zwecke zugewendet werden und die diese im Bereich der Einkünfteerzielung verwenden bzw. einsetzen (z.B. zur Schadensbeseitigung im Betrieb oder an einem vermieteten Gebäude), liegen keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen vor; die Zuwendungen erfolgen außerhalb der Einkünfteerzielung.

aus FMS vom 05.11.2002, Az.: 31/32 - S 2144 - 170 - 47015

Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV; Spendenaktionen zu Gunsten von Hochwasseropfern

Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen, die zur Linderung der Katastrophenfolgen im Rahmen der nachstehenden Spendenaktionen geleistet werden, wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStDV zugelassen. Danach genügt als Nachweis die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg), wenn die Zahlung bis zum

31.12.2002