Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % (bis einschließlich VZ 2003 weniger als 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2002
Aus gegebenem Anlass wird hierzu ergänzend Folgendes bemerkt:
Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden.
Beispiel:
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