OFD Rheinland - Verfügung vom 09.09.2010
Kurzinfo USt 16/2010

OFD Rheinland - Verfügung vom 09.09.2010 (Kurzinfo USt 16/2010) - DRsp Nr. 2010/80481

OFD Rheinland, Verfügung vom 09.09.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo USt 16/2010

DRsp Nr. 2010/80481

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Fahrschulen

Fahrtraining für Zivildienstleistende

Für alle Zivildienstleistenden, die ab 01.10.2009 erstmals dienstlich Auto fahren, ist ein Fahrsicherheitstraining zwingender Bestandteil des Einweisungsdienstes. Das Fahrtraining für Zivildienstleistende im Krankentransport, im Behindertenfahrdienst oder im Mahlzeitendienst, auf Plätzen bestimmter Tätigkeitsgruppen sowie für Zivildienstleistende, die mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit fahren, muss mindestens 5 Stunden umfassen. Bei weniger als 50 % Einsatz im Fahrdienst kann die Einweisung 5 Stunden unterschreiten. Das Fahrtraining kann durch geeignetes Personal der Dienststellen oder in Zusammenarbeit mit Fahrlehrern, der Polizei bzw. den verschiedenen professionellen Anbietern von Fahrsicherheitstrainings (z. B. Verkehrsclubs, Verkehrswacht) erfolgen.